Es werden sogenannte Pflichteinbaufälle in Abhängigkeit vom Jahresverbrauch (bei Verbrauchsanlagen) oder der installierten Leistung (bei Erzeugungsanlagen) definiert.
Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch von über 6.000 kWh und Anlagenbetreiber einer EEG- oder KWKG-Anlage mit einer installierten Leistung über 7 kW werden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet.
Letztverbraucher mit einem Verbrauch bis einschließlich 6.000 kWh bzw. Anlagenbetreiber mit einer installierten Leistung von 1 – 7 kW können optional mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden. Auch wenn die Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem nicht vorgesehen ist, müssen alle anderen Anlagen jedoch mindestens mit einer modernen Messeinrichtung ausgestattet werden.
Die Ausstattung aller Anlagen muss bis spätestens 2032 erfolgen.
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Die Abbildung zeigt detailliert die Pflichteinbaufälle und den Zeitraum, in dem die Umrüstung erfolgen muss. Quelle: Bundesnetzagentur